97944 schwabhausen

robert & ursula MENOLD







Am Ende des Friedhofweges steht man vor einer schlanken, aufstrebenden Vierkantsäule, welche mit Kugel und Kreuz abschließt. Ein stilvoll, künstlerisch wertvolles Kriegerehrenmal. Ein Werk des Karlsruher Regierungsbaumeisters Fischer.

 

Handhabung und Verhaltensweisen bei Begräbnissen war im 18. Jhdt. gesetzlich geregelt.

Die Leichenversammlungen sollen bis zum Abend zu Ende sein und jeder übermäßige Aufwand, der gesetzlich verboten war, vermieden werden. Es sollen nur die Träger, auswärtige Bekannte und im Orte nur die allernächsten Verwandten eingeladen und anständig, jedoch mäßig bewirtet werden.

Im Jahre 1842 sieht sich das Bezirksamt veranlasst, unter Hinweis auf die Verornung vom 13.9.1808 auf die unwürdigen und kostspieligen Leichenmahlzeiten azuordnen, dass diese Schmauserei und Trinkgelage, aus roher Zeit stammmend, alles sittliche Gefühl verletzend mit 16 fl. bestraft werden sollen. Auch unnötige Ausschmückung und Zierrat sind nicht Zeichen der Liebe zu den Verstorbenn, sondern sträflicher Hochmut und kindliche Prunksucht. Deshalb sind Totenkränze und Zierereien verboten. Es dürfen nur frische Blumen, der Jahreszeit entsprechend, verwendet werden.



Zierkrone vom 13. Febr. 1842

Bestattungsordnung
Bei ledigen Leichen ( Unverheiratete, Totgeborene und Kindern) gilt:
I. Solange die Hebamme die Kinder hinausträgt, sollen bloß die Paten einen Strauß machen lassen, der dann wohl auch vom Bahrtuch abgenommen werden kann. Alle weiteren Gaben an Sträußen sind verboten.
II. Bei Leichen, wozu Träger genommen werden, sollen alle Sträuße wegbleiben. Nur zwei mäßig große Kronen sind auf das Bahrtuch zu stellen, wofür für den jedesmaligen Gebrauch eine bestimmte Abgabe zu entrichten ist.